§55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Bei einem Löschungsverfahren hat der Kläger die Darlegungs- und Beweispflicht. Allerdings kann der Beklagte nach Treu und Glauben ebenfalls verpflichtet sein, den Sachverhalt aufzuklären, falls der Kläger keine Möglichkeit der Aufklärung hat.
Löschung wegen Verfalls
Stützt sich die Löschungsklage auf die Begründung des Verfalls und kann der Verfall nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ermittelt werden, so erfolgt die Teillöschung der Marke. Allerdings können nicht diejenigen Waren und Dienstleistungen gelöscht werden, die nach Auffassung des maßgeblichen Verkehrs ähnlich zu denen sind, deren Benutzung nachgewiesen wurde.
§55 Markengesetz »
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